940.11
WAG
CH-SO
§ 39 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Vergabe von Konsumkrediten
§ 39 WAG · Bewilligungspflicht
1. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit ist bewilligungspflichtig.
2. Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.