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940.11 WAG CH-SO

§ 39 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Vergabe von Konsumkrediten
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§ 39 WAG · Bewilligungspflicht

1. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit ist bewilligungspflichtig.

2. Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.

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