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940.11 WAG CH-SO

§ 38 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kleinspiele

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gross- und Kleinspiele
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§ 38 WAG · Kleinspiele

1. Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS ist erlaubt und bewilligungspflichtig.

2. Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 2 BGS als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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