940.11
WAG
CH-SO
§ 38 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kleinspiele
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gross- und Kleinspiele
§ 38 WAG · Kleinspiele
1. Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS ist erlaubt und bewilligungspflichtig.
2. Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 2 BGS als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.