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940.11 WAG CH-SO

§ 37 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grossspiele

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gross- und Kleinspiele
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§ 37 WAG · Grossspiele

1. Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS ist erlaubt.

2. ...

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