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940.11 WAG CH-SO

§ 36 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Prävention und Aufgabendelegation

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Behördliche Kontrolle und Prävention
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§ 36 WAG · Prävention und Aufgabendelegation

1. Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung bereit.

2. Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der Prävention und Information an geeignete Dritte übertragen.

3. In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

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