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940.11 WAG CH-SO

§ 35 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Behördliche Kontrollen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Behördliche Kontrolle und Prävention
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§ 35 WAG · Behördliche Kontrollen

1. Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, erforderlich ist, Kontrollen in den Betriebsräumlichkeiten durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen.

2. Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Register über die Personen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 ausgestellt worden ist.

3. Im Register werden folgende Daten festgehalten

a) Name und Vorname des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;

b) Geburtsdatum;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Adresse;

e) Name und Adresse des Betriebes;

f) Geltungsdauer der Bewilligung.

4. Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörden, den Sozialbehörden, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weiteren Behörden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

5. Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewilligung von der zuständigen Behörde gelöscht.

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