940.11
WAG
CH-SO
§ 34 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Pflichten von Kunden und Kundinnen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
§ 34 WAG · Pflichten von Kunden und Kundinnen
1. Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen
a) Sexarbeit nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen;
b) Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkungen gemäss § 33 nachfragen.