Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.11 WAG CH-SO

§ 34 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Pflichten von Kunden und Kundinnen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 WAG · Pflichten von Kunden und Kundinnen

1. Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen

a) Sexarbeit nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen;

b) Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkungen gemäss § 33 nachfragen.

← § 33 WAG Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand § 35 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →