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940.11 WAG CH-SO

§ 33 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausübung der Strassensexarbeit

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
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§ 33 WAG · Ausübung der Strassensexarbeit

1. Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig

a) in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen;

b) an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten; und

c) in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie Spitälern, Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen.

2. Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Strassensexarbeit in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.

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