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940.11 WAG CH-SO

§ 32 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
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§ 32 WAG · Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung

1. Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung.

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