940.11
WAG
CH-SO
§ 32 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
§ 32 WAG · Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung
1. Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung.