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940.11 WAG CH-SO

§ 31 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
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§ 31 WAG · Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung

1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin

a) sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung;

b) führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein;

c) ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind;

d) führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen und hält darin fest

1. Name und Vorname;

2. Geburtsdatum;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Adresse in der Schweiz;

5. Krankenversicherung;

6. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer.

e) ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen;

f) sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexarbeit ausüben, dabei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel konsumieren müssen;

g) sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen; insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung;

h) stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung;

i) gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche Präventionsarbeit anbieten (§ 36), Zugang zu den Räumlichkeiten gemäss § 28 Absatz 1.

2. Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie die Anpreisung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf den Gesundheitszustand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten.

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