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940.11 WAG CH-SO

§ 30 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Erteilung, Erlöschen und Entzug

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
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§ 30 WAG · Erteilung, Erlöschen und Entzug

1. Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss.

2. Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt.

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