940.11
WAG
CH-SO
§ 30 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Erteilung, Erlöschen und Entzug
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
§ 30 WAG · Erteilung, Erlöschen und Entzug
1. Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss.
2. Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt.