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940.11 WAG CH-SO

§ 3 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Vollzug von Bundesrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 WAG · Vollzug von Bundesrecht

1. Durch dieses Gesetz werden vollzogen

a) die Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz);

b) die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden;

c) die Bundesgesetzgebung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft;

d) die Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit;

e) die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten;

f) die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;

g) die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit;

h) die Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung;

i) die Bundesgesetzgebung über das Messwesen;

j) die Artikel 360a ff. des Obligationenrechts und die Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne;

k) die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit;

l)* das Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken;

m) die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen;

n)* das Bundesgesetz über Geldspiele;

o)* das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

2. Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet sich sein Anwendungsbereich nach dem massgebenden Bundesrecht.

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