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940.11 WAG CH-SO

§ 29 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Voraussetzungen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
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§ 29 WAG · Voraussetzungen

1. Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bietet;

b) handlungsfähig ist;

c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und

d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.

2. Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.

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