940.11
WAG
CH-SO
§ 29 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Voraussetzungen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
§ 29 WAG · Voraussetzungen
1. Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bietet;
b) handlungsfähig ist;
c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
2. Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.