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940.11 WAG CH-SO

§ 28 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
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§ 28 WAG · Bewilligungspflicht

1. Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt.

2. Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

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