940.11
WAG
CH-SO
§ 27 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Verantwortlichkeit und Handelsverbote
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Handel mit alkoholhaltigen Getränken - Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken
§ 27 WAG · Verantwortlichkeit und Handelsverbote
1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstätigkeit verantwortlich.
2. Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist untersagt
a) mit Jugendlichen nach den Vorschriften des Bundesrechts[61];
b) durch Automaten;
c) durch Reisende ausserhalb von offenen Verkaufsständen.