§ 25 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Voraussetzungen
§ 25 WAG · Voraussetzungen
1. Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet;
b) handlungsfähig ist;
c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
2. Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; und
b) handlungsfähig ist.
3. Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern gemäss § 4 Absatz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrecht zugelassenen Betrieben erteilt.