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940.11 WAG CH-SO

§ 24 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Handel mit alkoholhaltigen Getränken - Bewilligungen
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§ 24 WAG · Ausnahmen

1. Keiner Bewilligung bedürfen

a) der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs;

b) der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch aufgeführten alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und Drogerien;

c) Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Bewilligungen nach § 9.

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