940.11
WAG
CH-SO
§ 24 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Handel mit alkoholhaltigen Getränken - Bewilligungen
§ 24 WAG · Ausnahmen
1. Keiner Bewilligung bedürfen
a) der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs;
b) der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch aufgeführten alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und Drogerien;
c) Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Bewilligungen nach § 9.