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940.11 WAG CH-SO

§ 23 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Handel mit alkoholhaltigen Getränken - Bewilligungen
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§ 23 WAG · Bewilligungspflicht

1. Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

2. Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist eine Anlassbewilligung erforderlich.

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