940.11
WAG
CH-SO
§ 23 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Bewilligungspflicht
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Handel mit alkoholhaltigen Getränken - Bewilligungen
§ 23 WAG · Bewilligungspflicht
1. Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
2. Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist eine Anlassbewilligung erforderlich.