940.11
WAG
CH-SO
§ 22 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausstattung und Zutrittsalter
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Erotische Unterhaltung
§ 22 WAG · Ausstattung und Zutrittsalter
1. Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem gastwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem gastwirtschaftlichen Anlass dürfen nur auf einer Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten werden.
2. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stellt sicher, dass der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder Anlass mit erotischer Unterhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt.