Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.11 WAG CH-SO

§ 21 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 WAG · Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen und diese entweder erweitern oder einschränken.

2. Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen.

3. Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.

← § 20 WAG Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand § 22 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →