940.11
WAG
CH-SO
§ 21 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
§ 21 WAG · Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen und diese entweder erweitern oder einschränken.
2. Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen.
3. Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.