940.11
WAG
CH-SO
§ 20 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
§ 20 WAG · Ausnahmen
1. Die Öffnungszeiten gelten nicht für
a) die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden;
b) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe in Geschäften; für diese gelten die §§ 5 ff.; und
c) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe für Reisende sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.[59]