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940.11 WAG CH-SO

§ 20 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
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§ 20 WAG · Ausnahmen

1. Die Öffnungszeiten gelten nicht für

a) die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden;

b) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe in Geschäften; für diese gelten die §§ 5 ff.; und

c) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe für Reisende sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.[59]

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