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940.11 WAG CH-SO

§ 2 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WAG · Zweck

1. Dieses Gesetz

a) dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik;

b) bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit; und

c) regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbezogenen Bundesgesetzgebung.

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