940.11
WAG
CH-SO
§ 2 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 WAG · Zweck
1. Dieses Gesetz
a) dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik;
b) bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit; und
c) regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbezogenen Bundesgesetzgebung.