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940.11 WAG CH-SO

§ 19 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
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§ 19 WAG · Grundsatz

1. Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.

2. Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 Uhr offen halten.

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