940.11
WAG
CH-SO
§ 19 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
§ 19 WAG · Grundsatz
1. Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.
2. Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 Uhr offen halten.