940.11
WAG
CH-SO
§ 18 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gästeregister in Beherbergungsbetrieben
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Allgemeines
§ 18 WAG · Gästeregister in Beherbergungsbetrieben
1. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste.
2. In den Meldescheinen werden folgende Daten festgehalten
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Ausweisdaten;
e) Adresse;
f) Ankunfts- und Abreisedatum; und
g) Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes.
3. Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahndungsarbeit während drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewahrt.
4. Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung zu vernichten.