940.11
WAG
CH-SO
§ 17 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Alkoholausschank
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Allgemeines
§ 17 WAG · Alkoholausschank
1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während der bewilligten Dauer des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken.
2. Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden
a) Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesrechts.
3. Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk.
4. Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden.