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940.11 WAG CH-SO

§ 14 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Entzug, Verwarnung und weitere Massnahmen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 14 WAG · Entzug, Verwarnung und weitere Massnahmen

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b) die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt;

c) die Vorschriften des Lebensmittels-, des Gesundheits-, des Arbeits-, des Sozialversicherungs-, des Ausländerrechts oder von Gesamtarbeitsverträgen missachtet werden;

d) die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit dies erfordert; oder

e) die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden.

2. Anstelle des Entzugs können in leichten Fällen auch eine Verwarnung ausgesprochen oder Auflagen und Bedingungen verfügt werden.

3. Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs verfügt.

4. Beschwerden gegen Bewilligungsentzugs- und Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.

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