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940.11 WAG CH-SO

§ 13 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Erlöschen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 13 WAG · Erlöschen

1. Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirtschaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.

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