940.11
WAG
CH-SO
§ 13 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Erlöschen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
§ 13 WAG · Erlöschen
1. Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirtschaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.