940.11
WAG
CH-SO
§ 12 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Erteilung
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
§ 12 WAG · Erteilung
1. Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftliche Tätigkeit verantwortlichen natürlichen Person erteilt.
2. Sie kann nicht übertragen werden.
3. Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise, insbesondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet werden.
3bis. Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann, kann die Betriebsbewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr erteilt werden.
4. Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewilligten Anlasses fest.
5. In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführung oder zur Durchführung des Anlasses verfügt werden.