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940.11 WAG CH-SO

§ 11 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Voraussetzungen

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 11 WAG · Voraussetzungen

1. Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet;

b) den Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation in Bezug auf Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gesetzesvorschriften erbringt;

c) handlungsfähig ist;

d) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und

e) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus gastwirtschaftlicher Tätigkeit aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.

1bis Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Absatz 3bis sind die Voraussetzungen von Absatz 1 für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nicht anwendbar.

2. Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.

3. Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet; und

b) handlungsfähig ist.

4. Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle für den Anlass erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

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