940.11
WAG
CH-SO
§ 105 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundesrechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105 WAG · Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundesrechts
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen des Bundesrechts die in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise formell anzupassen, sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.