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940.11 WAG CH-SO

§ 103 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Auskunfts- und meldepflichtige Organe

Vollzug und Rechtspflege
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§ 103 WAG · Auskunfts- und meldepflichtige Organe

1. Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind

a) Polizeien von Kanton und Einwohnergemeinden;

b) Gesundheitsbehörden;

c) Amtschreibereien;

d) Betreibungs- und Konkursämter;

e) Gerichte;

f) Migrationsbehörden;

g) Steuerbehörden;

h) Ausgleichskassen; und

i) Dritte, welche gemäss diesem Gesetz Aufgaben erfüllen.

2. Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen führen können.

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