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940.11 WAG CH-SO

§ 102 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Koordination

Vollzug und Rechtspflege
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§ 102 WAG · Koordination

1. Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erforderlich sind, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.

2. Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weitere kantonale Bewilligungen oder eine kommunale Bewilligung erforderlich, sind alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu eröffnen.

3. Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinierten Verfahren eröffneten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichende Rechtsmittelfrist vorsieht, gilt allein die bundesrechtliche Frist für den koordinierten Entscheid.

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