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940.11 WAG CH-SO

§ 101 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Verfahren und Rechtsschutz

Vollzug und Rechtspflege
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§ 101 WAG · Verfahren und Rechtsschutz

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.

2. Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen.

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