940.11
WAG
CH-SO
§ 100 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Vollzug
Vollzug und Rechtspflege
§ 100 WAG · Vollzug
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebung nach § 3 dem Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.
3. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für
a) den Vollzug der Bestimmungen über die Anlassbewilligungen gemäss § 9 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 und deren Erteilung;
b) abweichende Anordnungen (von den Öffnungszeiten) gemäss § 21.