940.11
WAG
CH-SO
§ 10 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Ausnahmen
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
§ 10 WAG · Ausnahmen
1. Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten, Heimen und anderen Verpflegungsstätten für Angestellte, Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind.
2. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelgeschäfte und Hofläden von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nicht zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.