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940.11 WAG CH-SO

§ 1 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 WAG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5-40);

b) die Arbeit (§§ 41-61);

c) die Wirtschaftsförderung (§§ 62-78);

d) die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79-84); und

e) die Marktaufsicht (§§ 85-91).

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