931.72
CH-SO
§ 9 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Waldfeststellung im Einzelfall
§ 9 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Waldfeststellung im Einzelfall
1. Sofern jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann die Waldfeststellung auch im Einzelfall durch das Volkswirtschaftsdepartement erfolgen.
2. Diese Verfügung ist innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3. Die Kosten der Waldfeststellung trägt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin.