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§ 8 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Waldfeststellungsplan, Waldbaulinien

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§ 8 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Waldfeststellungsplan, Waldbaulinien

1. Die Einwohnergemeinden erstellen - gestützt auf die Feststellungen der Forstbehörden - einen Plan, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Diese Festschreibung der Waldgrenze erfolgt im Sinne von Artikel 13 Waldgesetz stets dort, wo die Bestimmungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können.

2. Aufgrund des Waldfeststellungsplanes legen die Einwohnergemeinden im Bauzonenplan die Waldbaulinien fest.

3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (§§ 15 ff.), wobei gegen den Waldfeststellungsplan während der Auflagefrist von 30 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Einsprache erhoben werden kann. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

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