931.72
CH-SO
§ 7 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Begriff des Waldabstandes
§ 7 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Begriff des Waldabstandes
1. Als massgeblicher Waldabstand gilt der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder - sofern die regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist - die im Zonenplan festgelegte Waldbaulinie.
2. Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie) wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 gemessen.
3. Der zuständige Kreisförster oder die Kreisförsterin ist zur Festlegung des Waldrandes und zur Messung des Abstandes beizuziehen.