931.72
CH-SO
§ 6 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Haftung
§ 6 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Haftung
1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Baute oder baulichen Anlage, welche weniger als 20 m vom Wald entfernt ist, kann für Schäden, die aus dem Bestand des Waldes entstehen, gegenüber dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin keine Ansprüche geltend machen.
2. Umgekehrt haftet der Eigentümer oder die Eigentümerin für Schäden, die dem Wald entstehen.