Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.72 CH-SO

§ 6 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Haftung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Haftung

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Baute oder baulichen Anlage, welche weniger als 20 m vom Wald entfernt ist, kann für Schäden, die aus dem Bestand des Waldes entstehen, gegenüber dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin keine Ansprüche geltend machen.

2. Umgekehrt haftet der Eigentümer oder die Eigentümerin für Schäden, die dem Wald entstehen.

← § 5 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand Zweck und Geltungsbereich § 7 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →