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§ 5 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Gründe für eine Ausnahmebewilligung

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§ 5 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Gründe für eine Ausnahmebewilligung

1. Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen

a) Entlang Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind;

b) Entlang Waldrandpartien im Bereich von Hochbauten, die bereits den gesetzlichen Abstand unterschreiten (Baulücken);

c) Für Bauten ausserhalb der Bauzone, die aus raumplanerischen Gründen eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes erfordern;

d) Für die Erneuerung oder teilweise Änderung eines im Waldabstand stehenden Gebäudes, sofern dessen Charakter erhalten bleibt und die bauliche Massnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf Wald und Waldrand hat.

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