931.72
CH-SO
§ 4 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Ausnahmebewilligung
§ 4 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Ausnahmebewilligung
1. Bauten und bauliche Anlagen, welche nicht unter § 3 fallen, bedürfen zur Unterschreitung des Waldabstandes einer Ausnahmebewilligung.