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931.72 CH-SO

§ 4 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Ausnahmebewilligung

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§ 4 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Ausnahmebewilligung

1. Bauten und bauliche Anlagen, welche nicht unter § 3 fallen, bedürfen zur Unterschreitung des Waldabstandes einer Ausnahmebewilligung.

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