§ 3 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Kleine Bauten und bauliche Anlagen
§ 3 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Kleine Bauten und bauliche Anlagen
1. Der Waldabstand gilt in der Bauzone nicht für
a) einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m² beträgt;
b) einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen bis 1,20m Höhe;
c) unterirdische Bauten, wenn sie im Bereich des Waldabstandes vollständig überdeckt, humusiert und begrünt sind. Liegt die unterirdische Baute am Hang, so darf die in Erscheinung tretende Front nicht hinter der massgeblichen Waldabstandslinie liegen und der natürliche Terrainverlauf nicht wesentlich geändert werden.
2. Diese Bauten und baulichen Anlagen dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen im Sinne von Absatz 1 nicht näher als 2m.
3. Der Waldabstand gilt überdies nicht für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan enthalten sind.