931.72
CH-SO
§ 2 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Grundsatz
§ 2 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Grundsatz
1. Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz oder der Nutzungsplanung vorgeschriebenen Abstand einzuhalten.
2. Davon ausgenommen sind Bauten und bauliche Anlagen gemäss § 3.