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§ 2 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Grundsatz

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§ 2 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Grundsatz

1. Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz oder der Nutzungsplanung vorgeschriebenen Abstand einzuhalten.

2. Davon ausgenommen sind Bauten und bauliche Anlagen gemäss § 3.

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