931.72
CH-SO
§ 10 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand - Verfahren
§ 10 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand · Verfahren
1. Über Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes durch Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone entscheidet das Bau- und Justizdepartement, im übrigen die örtliche Baubehörde.
2. Ist das Bau- und Justizdepartement zuständig, unterbreitet ihm die Baukommission das Gesuch nach erfolgter Publikation mit ihrem Antrag und allfälligen Einsprachen zum Entscheid.
3. Dieser ist in der Regel von der örtlichen Baubehörde zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch zu eröffnen.