931.12
WaVSO
CH-SO
§ 9 Waldverordnung (WaVSO) - Rodung (§ 4 WaG) a) Verfahren 1. Gesuch
Schutz des Waldes - Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
§ 9 WaVSO · Rodung (§ 4 WaG) a) Verfahren 1. Gesuch
1. Für das Rodungsverfahren finden die Bestimmungen der WaV und die Richtlinien des Bundes Anwendung.
2. Das Departement macht den Eingang des Rodungsgesuchs öffentlich bekannt und legt die Akten 30 Tage zur Einsicht auf. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Auflagefrist 10 Tage.
3. Das Gesuch bedarf der Zustimmung der Waldeigentümer, sofern diese mit dem Gesuchsteller nicht identisch sind.
4. Bedingt ein Rodungsvorhaben gleichzeitig ein Nutzungsplanverfahren nach PBG, so finden die Bestimmungen der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September 1993 Anwendung.