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931.12 WaVSO CH-SO

§ 8 Waldverordnung (WaVSO) - Feststellung des Waldes und der Waldgrenze (§ 2 WaG SO)

Schutz des Waldes - Waldbegriff und Waldfeststellung
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§ 8 WaVSO · Feststellung des Waldes und der Waldgrenze (§ 2 WaG SO)

1. Für das Verfahren zur Feststellung des Waldes und der Waldgrenze und zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen finden die Bestimmungen der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 Anwendung.

2. Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie der äussersten Wurzelstöcke (Stockmitte) der Bestockung mit Waldcharakter.

3. Verläuft innerhalb der 2-m-Zone eine Parzellengrenze oder befindet sich innerhalb dieser Zone eine andere eindeutige Abgrenzung (wie Mauer, Strassenrand oder ähnliches), so gilt diese als Begrenzung der Waldfläche.

4. Für die Waldfeststellung im Rahmen der Abgrenzung von Wald und Bauzonen ist der Kreisförster oder die Kreisförsterin zuständig.

5. Die Feststellung von Wald und Waldgrenze regelt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei in einer Richtlinie.

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