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931.12 WaVSO CH-SO

§ 7 Waldverordnung (WaVSO) - Kleinflächiger isolierter Wald

Schutz des Waldes - Waldbegriff und Waldfeststellung
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§ 7 WaVSO · Kleinflächiger isolierter Wald

1. Kleinflächiger isolierter Wald zwischen 500 m² und 3600 m² gilt als Feldgehölz im Sinne von § 5 lit. b der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 (VWW) und stellt Wald im Rechtssinne dar.

2. ...

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