931.12
WaVSO
CH-SO
§ 63 Waldverordnung (WaVSO) - Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht
Schlussbestimmungen
§ 63 WaVSO · Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht
1. Reglemente öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung dem neuen Recht anzupassen.
2. Betriebspläne öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttretung dieser Verordnung nach neuem Recht auszugestalten.