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931.12 WaVSO CH-SO

§ 63 Waldverordnung (WaVSO) - Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht

Schlussbestimmungen
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§ 63 WaVSO · Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht

1. Reglemente öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung dem neuen Recht anzupassen.

2. Betriebspläne öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttretung dieser Verordnung nach neuem Recht auszugestalten.

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