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931.12 WaVSO CH-SO

§ 62 Waldverordnung (WaVSO) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 62 WaVSO · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Forstwesen vom 23. April 1954 ist aufgehoben.

2. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden an die Gemeinden vom 25. Mai 1965 ist aufgehoben.

3. Das Muster-Forstreglement für die Bürgergemeinden vom 27. Januar 1971 ist aufgehoben.

4. Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993: Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

5. Die Verordnung betreffend das Verfahren bei Holzverkäufen in den Staatswaldungen vom 16. August 1932 ist aufgehoben.

6. Die Verordnung über die Obliegenheiten des Forstpersonals des Staates und der Gemeinden vom 23. April 1954 ist aufgehoben.

7. Die Verordnung über Saatgut-, Pflanzenbeschaffung und Pflanzenschutz im Forstwesen vom 8. Mai 1958 ist aufgehoben.

8. Der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1988 betreffend den Verfahren und Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bauten im Wald; Richtlinien zum Begriff der forstlichen Baute ist aufgehoben.

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