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931.12 WaVSO CH-SO

§ 61 Waldverordnung (WaVSO) - Forstreviere

Organisation und Vollzug
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§ 61 WaVSO · Forstreviere

1. Die Bildung der Forstreviere richtet sich nach den forstbetrieblichen Gegebenheiten.

2. Der Regierungsrat stellt sicher, dass sämtliche Waldungen einem Forstrevier zugeteilt sind.

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